Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG weist Klagen ab - Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG weist Klagen ab
Das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen hat Klagen gegen die Räumung von Lützerath und das Betretungsverbot für den Braunkohletagebau Garzweiler II abgewiesen. In dem Urteil hieß es, dass die Versammlungsrechte der Demonstranten nicht verletzt worden seien.
Das OVG Münster wies die Klagen zurück, in denen geltend gemacht worden war, dass die Versammlungsfreiheit in Lützerath eingeschränkt worden sei. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass Aktivisten auf angrenzenden Flächen weiterhin frei hätten protestieren können, da die Behörden einen alternativen Versammlungsort ausgewiesen hatten. Ihre Versuche, auf dem Gelände des Energiekonzerns RWE zu demonstrieren, wurden als unbegründet eingestuft.
Der Betreiber des Tagebaus, RWE, hatte das Gebiet klar als Sperrzone gekennzeichnet, und eine allgemeine Verfügung hatte den öffentlichen Zutritt bereits untersagt. Das Gericht urteilte, dass das Verbot die Versammlungsfreiheit nicht beeinträchtige, da den Protestierenden rechtmäßige Alternativen zur Verfügung stünden. Die Klagen wurden schließlich als unzulässig abgewiesen. In der Entscheidung wurde nicht genannt, welche Personen oder Gruppen ursprünglich gegen die Räumung des Dorfes geklagt hatten.
Das Urteil bestätigt die Rechtmäßigkeit der Räumung Lützeraths und hält das Betretungsverbot für den Tagebau Garzweiler II aufrecht. Demonstranten bleibt es weiterhin gestattet, in den ausgewiesenen Bereichen in der Nähe zu protestieren. Die Richter bestätigten, dass die von RWE verhängten Beschränkungen nicht gegen das Versammlungsrecht verstoßen hätten.
