Gericht stoppt Werbe-Mails über LinkedIn-Kontakte ohne Zustimmung
Hans-Günther KlappGericht stoppt Werbe-Mails über LinkedIn-Kontakte ohne Zustimmung
Ein aktuelles Urteil eines deutschen Gerichts hat die Grenzen der Werbekontakte über berufliche Netzwerke präzisiert. Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass eine LinkedIn-Verbindung nicht automatisch die Erlaubnis erteilt, Werbe-E-Mails zu versenden. Das am 20. November 2025 verkündete Urteil unterstreicht die strengen Zustimmungsregeln für Werbekontakte nach deutschem Recht.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob eine LinkedIn-Verbindung als stillschweigende Einwilligung für den Erhalt von Marketingnachrichten gewertet werden kann. Das Gericht wies diese Annahme zurück und betonte, dass eine ausdrückliche, dokumentierte Zustimmung im Voraus eingeholt werden muss – unabhängig davon, ob es sich um eine direkte oder indirekte Verbindung handelt.
Unternehmen müssen nun sicherstellen, dass ihre Marketing- und Vertriebsstrategien ein klares Einwilligungsmanagement beinhalten. Ohne vorherige, nachweisbare Genehmigung riskieren sie rechtliche Auseinandersetzungen und Strafen. Das Urteil verwies zudem darauf, dass allgemeine E-Mail-Adressen und funktionale Postfächer in der Regel unter § 7 des UWG fallen, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb in Deutschland.
Einige Fragen blieben jedoch offen. So klärte das Gericht nicht, ob eine LinkedIn-Verbindung ersten Grades Werbekontakte über andere Kanäle ermöglichen könnte. Gleichzeitig bestätigte es, dass Unternehmen Anspruch auf Schutz vor übermäßiger Werbung haben.
Ausnahmen von der Zustimmungspflicht bleiben eng begrenzt. Dazu zählen etwa bestehende Kundenbeziehungen oder gezielte Kommunikation nach einem Kauf. Außerhalb dieser Szenarien müssen Unternehmen vor dem Versand jeglicher Werbung eine explizite Einwilligung einholen.
Die Entscheidung setzt einen klaren Maßstab für digitales Marketing in Deutschland. Unternehmen müssen künftig vor dem Zusenden von Werbematerialien die Zustimmung einholen und dokumentieren. Bei Nichteinhaltung drohen formelle Beschwerden oder rechtliche Konsequenzen nach dem Wettbewerbsrecht.
