Gericht kippt Millionenstrafe gegen Telegram – doch wer haftet wirklich?
Hiltrud BolnbachGericht kippt Millionenstrafe gegen Telegram – doch wer haftet wirklich?
Ein deutsches Gericht hat Geldstrafen in Höhe von insgesamt 5,1 Millionen Euro gegen Telegram FZ-LLC, die in Dubai ansässige Firma, die als Entwicklerin der Messaging-App aufgeführt ist, aufgehoben. Die Entscheidung fiel, nachdem das Bundesamt für Justiz (BfJ) nicht nachweisen konnte, dass dieses Unternehmen den Dienst im fraglichen Zeitraum betrieben hat.
Stattdessen stellte das Amtsgericht Bonn fest, dass ein anderes Unternehmen derselben Gruppe – Telegram Messenger Inc. – mit hoher Wahrscheinlichkeit für den Betrieb der Plattform zwischen Februar 2021 und Juni 2022 verantwortlich war.
Das BfJ hatte die Strafen ursprünglich gegen Telegram FZ-LLC verhängt, weil das Unternehmen angeblich nicht gegen Hasskriminalität im Netz auf seiner Plattform vorgegangen war. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die falsche Gesellschaft ins Visier genommen worden war.
Laut Amtsgericht Bonn war Telegram FZ-LLC nicht der Betreiber des Messengerdienstes, obwohl es als Entwickler der App genannt wird. Das Gericht verwies auf die Datenschutzrichtlinien von Telegram, aus denen hervorgeht, dass die Nutzerauthentifizierung und die technische Infrastruktur von Telegram Messenger Inc. verwaltet werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, sodass weitere rechtliche Schritte folgen könnten. Das BfJ hatte argumentiert, Telegram FZ-LLC sei für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich, doch das Gericht entschied, dass die Beweise diese Behauptung nicht stützen.
Mit der Entscheidung entfällt die Strafe in Höhe von 5,1 Millionen Euro für Telegram FZ-LLC, während sich eine mögliche Haftung nun auf Telegram Messenger Inc. verlagert. Der Fall zeigt, wie komplex die Feststellung der rechtlichen Verantwortung innerhalb von Unternehmensstrukturen sein kann.
Da das Urteil noch anfechtbar ist, könnte das endgültige Ergebnis noch anders ausfallen. Vorerst deutet die gerichtliche Einschätzung darauf hin, dass das BfJ seine Durchsetzungsstrategie überdenken muss.
